Verein

Unsere Satzung

Die Satzung des "Förderungsverein Landheim ELO
Darmstadt e.V." zum Download als PDF-Datei.

§ 1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Förderungsverein Landheim Eleonorenschule Darmstadt e. V." und hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 2. Aufgaben und Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist

Unterhaltung und Erhaltung des in Wald-Michelbach (Odw.) gelegenen Schullandheims der Eleonorenschule Darmstadt

Förderung der pädagogischen Arbeit der Eleonorenschule bei den Aufenthalten der Schülerinnen und Schüler in diesem Schullandheim

Ein darüber hinausgehender Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erworben. Sie dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3. Mitgliedschaft

3.1. Der Verein besteht ausordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche oder fördernde Mitglieder können auch Behörden, Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten oder Vereine sein.

3.2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich zur Zahlung des Jahresbetrags verpflichten. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Fördernde und Ehrenmitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst.

Ordentliche oder fördernde Mitglieder können auch Behörden, Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten oder Vereine sein.

3.3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach einem schriftlichen Antrag des Eintrittswilligen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags.

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der gültigen Satzung.

Ein Austritt aus dem Verein erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres; diese Erklärung muss mindestens drei Monate vorher erfolgen.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinssatzung verstößt oder den Vereinsbeschlüssen zuwiderhandelt, aus dem Verein ausschließen.

§ 4. Vorstand

4.1. Der Vorstand besteht aus:
- einem Mitglied, das den Vorsitz des Vereins führt
- einem Mitglied, das stellvertretend den Vorsitz des Vereins führt
- einem Mitglied, das die Schriftführung des Vereins übernimmt
- einem Mitglied, das die Kassenführung des Vereins übernimmt
- zwei Mitgliedern als Beisitzer.

4.2. Jeweils zwei Vorstandsämter können von der gleichen Person ausgeübt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende des Vereins darf nicht gleichzeitig Kassenführer sein.

4.3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein nach außen.

§ 5. Mitgliederversammlung

5.1. Teilnahmeberechtigt an einer Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Vereins. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat bei jeder durchzuführenden Abstimmung genau eine Stimme.

5.2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, der auch den Tagungsort und die Tagesordnung festsetzt und bekannt gibt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt. Dieses Verlangen ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

5.3. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können bis zum Beginn einer angesetzten Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn die anwesenden ordentlichen Mitglieder mehrheitlich dem zustimmen. Beschlussanträge zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung sind jedoch davon ausgenommen.

5.4. Eine Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Andernfalls kann nach einer viertelstündigen Unterbrechung die Mitgliederversammlung fortgesetzt werden und ist dann ohne diese Einschränkung beschlussfähig.

5.5. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Zuständig dafür ist das für die Schriftführung des Vereins zuständige Vorstandsmitglied, es kann dabei von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

5.6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf drei Jahre in offener oder geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt, bis zu dieser Neuwahl bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied im Amt.

5.7. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, berät und beschließt über den jährlich vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan sowie die Entlastung des Vorstands und entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.

5.8. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt, er ist am ersten Tag des Vereinsjahrs fällig. Von den Mitgliedern können Umlagen und sonstige Leistungen gefordert werden, darüber und über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6. Schlussbestimmungen

6.1. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung anwesend ist und dies mit mindestens 2/3-Mehrheit beschließt. Ist bei dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, wird eine weitere Mitgliederversammlung angesetzt. Der einzige Tagesordnungspunkt mit vorgesehener Beschlussfassung betrifft die Auflösung des Vereins. Dazu ist dann eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder ausreichend.

Das gleiche Verfahren gilt bei einer Satzungsänderung.

6.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den "Förderverein der Eleonorenschule Darmstadt e. V." zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne der Vereinsaufgaben nach
§ 2 dieser Satzung oder zu ähnlichen gemeinnützigen Zwecken.